Es existiert kein einheitlicher Marktstandard zum Gendern von Texten. Daher wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern bei Bedarf die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Eine Benachteiligung des jeweils nicht erwähnten Geschlechts ist damit nicht impliziert; vgl. BGH Entscheidung vom 13.03.2018, Az.: VI ZR 143/17.
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