Ablauf eines Arbeitsgerichtsverfahrens — 1. Instanz

Rejin Sherzad Ahmed, Sun 27 September 2026


Ein Arbeitsgerichtsverfahren in der ersten Instanz folgt einem klaren Ablauf. Nach Erhebung der Klage und dem schriftlichen Vorverfahren kommt es in der Regel zunächst zum Gütetermin und — wenn keine Einigung gelingt — zum Kammertermin. Ziel ist oft eine einvernehmliche Lösung; gelingt sie nicht, entscheidet das Gericht durch Urteil. Gerade weil viele Verfahren sehr schnell in einen Termin münden, lohnt es sich, den Ablauf und die Kostenfolgen von Anfang an im Blick zu haben.

Gütetermin (Güteverhandlung)

Der Gütetermin dient der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits. Er findet typischerweise vor dem Vorsitzenden allein statt, also vor einem Berufsrichter ohne die ehrenamtlichen Richter. Das Gericht erörtert den Sach- und Streitstand, weist auf Vergleichsmöglichkeiten hin und prüft, ob eine Einigung möglich ist.

In der Praxis enden viele Verfahren bereits hier — oft durch einen Vergleich. Das Gericht kann den Parteien auch einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Scheitert die Güteverhandlung, wird der Rechtsstreit fortgesetzt; in der Regel setzt das Gericht dann einen Termin zur streitigen Verhandlung an.

Vergleich

Ein Vergleich ist eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien, die den Rechtsstreit beendet. Er kann im Gütetermin oder auch später im Kammertermin geschlossen werden. Typische Inhalte sind etwa eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum, eine Abfindung, Freistellung, Zeugnisregelungen oder die Erledigung weiterer Ansprüche.

Der gerichtliche Vergleich ist vollstreckbar und schafft klare Rechtsfolgen für beide Seiten. Häufig werden darin auch die Kosten des Verfahrens geregelt — etwa, wer die Gerichtskosten trägt und wie mit den Anwaltskosten umzugehen ist.

Kammertermin

Kommt es im Gütetermin nicht zu einer Einigung, setzt das Gericht in der Regel einen Termin zur streitigen Verhandlung an — den Kammertermin. Hier entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts. Sie besteht aus drei Richtern: dem Vorsitzenden (Berufsrichter) sowie zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer und einer aus dem Kreis der Arbeitgeber kommt.

Im Kammertermin wird der Streitfall mündlich verhandelt; es können Beweisfragen erörtert und Zeugen vernommen werden. Auch hier bleibt ein Vergleich möglich. Endet die Verhandlung ohne Einigung, entscheidet die Kammer — oft unmittelbar nach Beratung — durch Urteil.

Urteil

Wird kein Vergleich geschlossen, entscheidet das Gericht durch Urteil. Das Urteil ergeht nach der Beratung der Kammer und wird den Parteien verkündet oder zugestellt. Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich. Fristen und Formvorschriften sind dabei streng zu beachten.

Kosten im Arbeitsgerichtsverfahren der ersten Instanz

Neben dem Verfahrensablauf stellen sich für beide Seiten früh die Kostenfragen: Gerichtskosten und Anwaltskosten.

Anwaltskosten — jede Partei trägt ihre eigenen Kosten

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht gilt eine Besonderheit: Nach § 12a ArbGG sind die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der ersten Instanz grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Das bedeutet: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten — unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Wer obsiegt, erhält also in der Regel die eigenen Anwaltskosten nicht von der Gegenseite ersetzt.

Diese Regelung unterscheidet das Arbeitsgerichtsverfahren deutlich vom Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten. Sie gilt für beide Seiten und sollte bei der Entscheidung für oder gegen eine Klage bzw. eine Verteidigung von Anfang an mitbedacht werden. In der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht gelten andere Kostenerstattungsregeln.

Die Höhe der Anwaltsvergütung richtet sich in der Praxis häufig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert / Streitwert. Möglich sind auch individuelle Vergütungsvereinbarungen. Der Streitwert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse am Streitgegenstand — etwa bei einer Kündigungsschutzklage typischerweise nach dem Vierteljahresentgelt, bei Zahlungsklagen nach der geltend gemachten Summe.

Gerichtskosten — wonach sie sich richten

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem festgesetzten Streitwert. Je höher der Streitwert, desto höher fallen die Gerichtsgebühren aus. Die Kostenpflicht hängt in der Regel vom Verfahrensausgang ab: Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten; bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen werden sie anteilig verteilt. Im Vergleich können die Parteien die Gerichtskosten abweichend regeln.

Wichtig: Die oben beschriebene Sonderregel zu den Anwaltskosten (§ 12a ArbGG) ändert nichts daran, dass Gerichtskosten nach den allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen verteilt werden können. Gerichts- und Anwaltskosten sind daher getrennt zu betrachten.

Ausführliche Zusammenfassung

In der ersten Instanz steht oft der Gütetermin vor einem Berufsrichter im Vordergrund. Viele Verfahren enden dort bereits durch Vergleich. Scheitert die Einigung, folgt der Kammertermin mit drei Richtern (ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter). Endet das Verfahren nicht durch Vergleich, entscheidet das Gericht durch Urteil; hiergegen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Berufung eingelegt werden.

Kostenrechtlich gilt in der ersten Instanz: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen (§ 12a ArbGG). Die Gerichtskosten bemessen sich nach dem Streitwert und werden in der Regel nach dem Verfahrensausgang verteilt. Wer ein Arbeitsgerichtsverfahren führt oder abwehrt, sollte daher nicht nur die Erfolgsaussichten, sondern auch diese Kostenfolgen frühzeitig einbeziehen.


tags: #Arbeitsrecht #labourlaw #de

Dienstleistungen

Beratung deutscher und ausländischer Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts

So funktioniert es

Drei einfache Schritte vom Erstkontakt bis zur Beratung

Neueste Beiträge

Frau Rechtsanwältin Rejin Sherzad Ahmed ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
,der Bundesvereinigung Mittelstand in Deutschland (BVMID), sowie bei der Deutschen Anwaltvereinigung (DAV).

Kontaktieren Sie uns

Kostenlose Erstberatung – 30 Minuten – wir klären, ob und wie wir Ihnen helfen können

Deutsches Arbeitsrecht — deutschlandweit, europaweit und grenzüberschreitend

Adresse

Aveniris – Employer Counsel
Große Gallusstraße 14
60315 Frankfurt am Main

Email

info@aveniris.de

Dokumente