Von der Gründung über die laufende Unternehmensführung bis zur Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern: Diese FAQ gibt Ihnen einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten unternehmensrechtlichen Fragen. Rechtsanwältin Rejin Sherzad Ahmed von aveniris.de steht Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Persönliche Haftung entsteht jedoch in folgenden Fällen: Verletzung der Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer (§ 43 GmbHG), insbesondere bei Maßnahmen gegen die Weisungen der Gesellschafterversammlung; bei Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) – Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags spätestens 6 Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; bei Verletzung steuerrechtlicher Pflichten (Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer, Umsatzsteuer); bei verbotenen Zahlungen nach Insolvenzreife; bei deliktischen Handlungen; und bei Übernahme persönlicher Bürgschaften.
Sobald eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 6 Wochen (bei drohender Zahlungsunfähigkeit 8 Wochen), Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen (§ 15a InsO). Unterlässt er dies oder zahlt nach Eintritt der Insolvenzreife noch Verbindlichkeiten, haftet er persönlich für den dadurch entstandenen Schaden – sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Gläubigern. Die Haftung kann Millionenbeträge umfassen. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung.
Der GmbH-Geschäftsführer ist nach § 43 GmbHG verpflichtet, bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Zu seinen Pflichten gehören: Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses, Einberufung der Gesellschafterversammlung, Anmeldepflichten zum Handelsregister (z. B. bei Satzungsänderungen), Einhaltung der steuerlichen Pflichten (Abführung von Lohnsteuer, USt), Einholung von Gesellschafterbeschlüssen bei zustimmungsbedürftigen Maßnahmen sowie das Handeln im Unternehmensinteresse. Bei Pflichtverletzungen haftet er der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz.
Grundsätzlich nein: Die Haftung eines GmbH-Gesellschafters ist auf seine Einlage (Stammkapitalanteil) beschränkt. Er haftet nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ausnahmen: Deliktische Haftung bei persönlichem Fehlverhalten des Gesellschafters; Haftungsdurchgriff ("Durchgriffshaftung") in eng begrenzten Ausnahmefällen, z. B. bei Vermögensvermischung (keine Trennung von Privat- und Gesellschaftsvermögen), bei existenzvernichtenden Eingriffen oder bei Missbrauch der Rechtsform; Haftung aus übernommenen Bürgschaften oder persönlichen Garantien. Es empfiehlt sich daher, die Trennung von Privat- und Gesellschaftsvermögen strikt einzuhalten.
Gesellschafterbeschlüsse sind Willensbekundungen der Gesellschafterversammlung zu grundlegenden Unternehmensentscheidungen. Sie sind nach GmbHG oder Satzung u. a. erforderlich für: Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Satzungsänderung, erfordert notarielle Beurkundung und Handelsregistereintrag), Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Genehmigung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung, wesentliche Investitionen oder Transaktionen (je nach Satzungsgestaltung), Auflösung der Gesellschaft, Anteilsübertragungen. Beschlüsse werden in der Regel in Gesellschafterversammlungen gefasst oder im Umlaufverfahren. Formvorschriften und Mehrheitserfordernisse sind zu beachten.
Eine notarielle Beurkundung ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben bei: Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Satzungsänderungen), Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, Gründungsbeschlüssen und Umwandlungsmaßnahmen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel). Für einfache Gesellschafterbeschlüsse (z. B. Ergebnisverwendung, Genehmigung des Jahresabschlusses) ist keine notarielle Beurkundung erforderlich, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Kosten für notarielle Beurkundungen richten sich nach dem GNotKG und dem Gegenstandswert.
In Deutschland stehen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung. Zu den Personengesellschaften zählen: Einzelunternehmen (keine eigene Rechtspersönlichkeit), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG). Zu den Kapitalgesellschaften gehören: GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), UG (haftungsbeschränkt) als Unterform der GmbH, Aktiengesellschaft (AG), KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) sowie die SE (Societas Europaea) als europäische Gesellschaftsform. Darüber hinaus gibt es Mischformen wie die GmbH & Co. KG. Die Wahl der Rechtsform hat weitreichende Auswirkungen auf Haftung, Steuern, Buchführungspflichten und Außenwirkung.
Beide sind Kapitalgesellschaften mit beschränkter Gesellschafterhaftung. Der wesentliche Unterschied liegt im Stammkapital: Die GmbH erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro (davon mindestens 12.500 Euro bei Gründung einzuzahlen). Die UG kann bereits mit 1 Euro Stammkapital gegründet werden, muss aber gesetzlich jährlich 25 % des Jahresüberschusses als gesetzliche Rücklage ansparen, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist – erst dann kann sie zur regulären GmbH umfirmieren. Die UG eignet sich für Start-ups mit geringem Startkapital, die GmbH bietet mehr Seriosität und Kreditwürdigkeit.
Die Gründungskosten einer GmbH setzen sich zusammen aus: Notarkosten für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (ca. 300–600 Euro bei einfachem Musterprotokoll, 500–1.500 Euro bei individuellem Vertrag), Eintragungsgebühren beim Handelsregister (ca. 150–300 Euro), ggf. Kosten für Rechtsberatung und Steuerberater, sowie die Stammkapitaleinlage (mindestens 12.500 Euro bei Gründung). Bei Nutzung des gesetzlichen Musterprotokolls (für bis zu 3 Gesellschafter und einfache Verhältnisse) sind die Kosten geringer, jedoch ist der Gestaltungsspielraum eingeschränkt. Insgesamt sollte man mit Mindestkosten von ca. 1.500–2.000 Euro zzgl. Stammkapital rechnen.
Die GmbH-Gründung umfasst folgende Schritte: 1. Erstellung und notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (Satzung), 2. Bestellung des Geschäftsführers (kann gleichzeitig erfolgen), 3. Eröffnung eines Geschäftsbankkontos und Einzahlung des Stammkapitals (mindestens 50 %), 4. Anmeldung zum Handelsregister durch einen Notar, 5. Eintragung ins Handelsregister (Rechtsfähigkeit entsteht erst mit Eintragung), 6. Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt, 7. Anmeldung beim Finanzamt (steuerliche Erfassung). Die Dauer von der Beurkundung bis zur Eintragung beträgt derzeit ca. 2–6 Wochen.
Die GmbH & Co. KG verbindet die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft (Durchleitungsbesteuerung, Verlustverrechnung auf Gesellschafterebene) mit der Haftungsbeschränkung durch die GmbH als Komplementärin. Gewinne werden auf Gesellschafterebene versteuert (kein Körperschaft- und Gewerbesteueraufkommen auf GmbH-Ebene wie bei der reinen GmbH), und der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) ist eine GmbH, sodass keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Diese Rechtsform ist besonders im Mittelstand beliebt und bietet Flexibilität bei der Nachfolgeplanung.
Die EU-Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) ermöglicht es Unternehmen, Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten zu erbringen, ohne dort eine Niederlassung zu haben. Dennoch müssen folgende Aspekte beachtet werden: Geltung des Ziellandrechts in bestimmten Bereichen (Verbraucherschutz, Arbeitnehmerentsendung), steuerliche Registrierungspflichten im Zielland (z. B. Umsatzsteuer nach OSS oder lokale Registrierung), Genehmigungspflichten für bestimmte Branchen, Haftungsrecht des Ziellandes für Leistungsmängel sowie Vertragsrecht – welches Recht gilt (Rom-I-Verordnung). Es empfiehlt sich, vor Markteintritt eine rechtliche und steuerliche Prüfung des Ziellandes vorzunehmen.
Bei der Gründung einer ausländischen Tochtergesellschaft sind folgende Aspekte zu prüfen: lokale Gesellschaftsformen und Gründungsvoraussetzungen, Mindestkapitalanforderungen, steuerliche Registrierung und Doppelbesteuerungsabkommen, Genehmigungserfordernisse, Konzerninterne Verrechnungspreise (Transfer Pricing – steuerliche Compliance), grenzüberschreitende Vertragsgestaltung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, lokales Arbeitsrecht für angestellte Mitarbeiter sowie ggf. Compliance-Anforderungen (Korruptionsbekämpfung, Sanktionsrecht). Eine sorgfältige Planung unter Einbeziehung lokaler Rechtspraktiker ist unerlässlich.
Bei Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions) sind folgende Schritte typisch: Letter of Intent (LOI) / Term Sheet zur Absicherung der Verhandlungsgrundlage, Due Diligence (rechtliche, finanzielle, steuerliche Prüfung des Zielobjekts), Verhandlung und Abschluss des Kauf- oder Übertragungsvertrags (Share Deal oder Asset Deal), ggf. Fusionskontrolle beim Bundeskartellamt oder der EU-Kommission bei relevanten Schwellenwerten, Übergabe und Transition sowie Post-Merger-Integration. Arbeitsrechtlich ist zu prüfen, ob ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt. Eine umfassende rechtliche Beratung ist bei M&A-Transaktionen unerlässlich.
Beim Share Deal erwirbt der Käufer Gesellschaftsanteile (Shares) – er übernimmt damit das Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva, also auch mit unbekannten Risiken und Verbindlichkeiten. Beim Asset Deal erwirbt er einzelne Vermögensgegenstände (Aktiva) und übernimmt nur ausdrücklich vereinbarte Verbindlichkeiten. Steuerlich unterscheiden sich die Formen erheblich: Der Asset Deal ermöglicht dem Käufer die Abschreibung des Kaufpreises (Step-up), der Share Deal ist für den Verkäufer häufig steuerlich günstiger. Beim Asset Deal gilt § 613a BGB (Betriebsübergang) für übergehende Arbeitsverhältnisse, beim Share Deal nicht automatisch.
Compliance bezeichnet die Einhaltung aller für das Unternehmen geltenden Gesetze, Vorschriften und internen Richtlinien. Wesentliche Bereiche: Kartellrecht (Verbot wettbewerbswidriger Absprachen), Geldwäscheprävention (Geldwäschegesetz – GwG, gilt z. B. für Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler, Finanzdienstleister), Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG, ab 250 Mitarbeitenden), Sanktionsrecht und Exportkontrolle, Anti-Korruption, Datenschutz (DSGVO), Arbeitsrecht sowie ESG-Berichtspflichten (ab 2025 für mehr Unternehmen durch CSRD). Arbeitgeber sollten ein funktionierendes Compliance-Management-System implementieren.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit 2023 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland. Es verpflichtet Unternehmen, Sorgfaltspflichten zur Achtung der Menschenrechte und bestimmter Umweltstandards in ihrer gesamten Lieferkette zu erfüllen. Dazu gehören: Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren und Berichterstattung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Umsetzung und kann Bußgelder verhängen. Mit der EU-Richtlinie CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) werden die Anforderungen ab 2026 ff. schrittweise ausgeweitet.
Beratung deutscher und ausländischer Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts
Beratung deutscher und ausländischer Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts
Drei einfache Schritte vom Erstkontakt bis zur Beratung
Kostenlose Erstberatung – 30 Minuten – wir klären, ob und wie wir Ihnen helfen können
Deutsches Arbeitsrecht — deutschlandweit, europaweit und grenzüberschreitend
Aveniris – Employer Counsel
Große Gallusstraße 14
60315 Frankfurt am Main
info@aveniris.de